| BGB § 249 | Definitionen |
Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:
| Wichtig nach einem Unfall! | Definitionen |
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§ 249 BGB Art und Umfang des Schadenersatzes
Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der
bestehen würde, wenn der zum Einsatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten
wäre. Ist wegen Verletzung einer oder wegen Beschädigung einer Sache
Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu
erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Haftungsansprüche geklärt.
Was muss bezahlt werden:
Wie kann ich abrechnen?
Fiktive Abrechnung (laut Gutachten)
Werkstattrechnung (Kostenübernahme)
Mietwagen (nur wenn Fahrzeug repariert wird)
Nutzungsausfall (nur wenn Fahrzeug repariert wird, auch bei Eigenleistung)
Was ist ein wirtschaftlicher Totalschaden?
Fahrzeug kann bis zum Wiederbeschaffungswert repariert werden, wenn starkes
Interesse besteht sogar bis 30% über diesen Wert. Wirtschaftlicher Totalschaden
fängt bei ca. 70% des Wiederbeschaffungswertes an. Formel bei Abrechnung ohne
Reparatur: Wiederbeschaffungswert ./. Restwert = Auszahlung von der
Versicherung. Restwert vom Restwerthändler = Wiederbeschaffung
Wiederbeschaffungsdauer entweder Nutzungsausfall oder Mietwagen, wenn kein
Restwert mehr da ist Verschrottungskosten
Was ist Totalschaden?
Reparaturkosten über 130% vom Wiederbeschaffungswert. Abrechnung wie folgt:
Wiederbeschaffungswert ./.Restwert =
Auszahlung von der Versicherung Restwert vom Restwerthändler.
Wiederbeschaffungsdauer, entweder Nutzungsausfall oder Mietwagen, wenn kein
Restwert mehr da ist Verschrottungskosten.
Schadensminderungspflicht
Der Geschädigte ist verpflichtet den entstandenen Schaden zu mindern. bzw. auf
ein Mindestmaß zurückzuführen (§254 BGB). Er hat zur Minderung des Schadens
alles zu tun, was ihm unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zugemutet
werden kann. Er muss Maßnahmen treffen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung von
einem ordentlichen Menschen angewandt werden müssen, um den Schaden abzuwenden
oder ihn zu mindern.
| Wichtig nach einem Unfall! | BGB § 249 |
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Totalschaden
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten
Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder dem
Geschädigten nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich
ist (wirtschaftlicher Totalschaden).
Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in ein Anspruch aus
Geldersatz.
Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder
bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.
Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen
werden kann.
Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur
nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten
geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
Nutzungsausfall
Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch
auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der
Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der
Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der
konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden,
Dannen, Küppersbusch" entnommen werden.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für sein eigenes
Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen. Der
Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes
alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.
Der Wiederbeschaffungswert ist stets denn Berechnungsgrundlage, wenn der
Geschädigte auf Basis eines Totalschadens abrechnet.
Restwert
Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden,
dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB
die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen
Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger
Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere
Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller
Regel nicht verweisen lassen.
Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter
Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.
Wertminderung (merkantiler Minderwert)
Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird,
dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös
erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden.
Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten
gesondert ausgewiesen.
In der Regel wird nach dem 5. Betriebsjahr bzw. einer Laufleistung von mehr als
100.000 km ein auszugleichender Minderwert nicht mehr feststellbar sein.